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Gefahrgutbeauftragte_Ausnahmeregelung
In eigener Sache

Gefahrgutbeauftragte: Ausnahmeregelung für Bescheinigungen wegen Covid-19

Die Corona-Pandemie sorgt auch in der Transportbranche dafür, dass Probleme bei der Einhaltung von Schulungsfristen entstehen. Das Bundesverkehrsministerium hat darauf reagiert. In einem an die Bundesländer adressierten Schreiben wurde empfohlen, die geltenden Bedingungen für die Qualifizierung der Berufskraftfahrer entsprechend anzupassen.

Aus der deutschen Fassung der „Multilateralen Vereinbarung M 324“ über Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung gemäß Absatz 8.2.2.8.2 ADR und Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 ADR geht nun unter anderem hervor:

  • Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 ADR bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bis zum 30. November 2020 gültig. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen wird ab dem Zeitpunkt ihres ursprünglichen Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn deren Inhaber vor dem 1. Dezember 2020 einen Test gemäß Absatz 1.8.3.16.2 ADR bestanden haben.
  • Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 RID bleiben außerdem sämtliche Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bis zum 30. November 2020 gültig. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen wird ab dem Zeitpunkt ihres ursprünglichen Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn deren Inhaber vor dem 1. Dezember 2020 einen Test gemäß Absatz 1.8.3.16.2 RID bestanden haben. 

 

Eine öffentliche Bekanntmachung im Verkehrsblatt soll dem Vernehmen nach voraussichtlich in Heft 7 erfolgen, d. h. am 15.04.2020.

Hinweis in eigener Sache: Informationen zur HDT-Fortbildung für Gefahrgutbeauftragte finden Sie hier.

 

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